Allgemeine Mietbedingungen der meaRent GmbH

I. Allgemeines, Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend auch: „Mietbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen
Vermietungen sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen meaRent und dem Mieter. Im Falle der
Vermietung von Fahrzeugen (Transporter, Anhänger) gelten ergänzend die Sonder-Mietbedingungen von meaRent für
Mietfahrzeuge.

2. Mietgegenstand im Sinne dieser Bedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den meaRent dem Mieter in Erfüllung eines
Mietvertrages zur Nutzung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend: „Vertragsgebiet“) überlässt.

3. Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters erkennt
meaRent nicht an.

4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Mietbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne
eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften.

II. Angebot und Vertragsschluss, gleichwertiger Mietgegenstand

1. Angebote von meaRent – gleich welcher Art und Form – sind lediglich Aufforderungen an den Mieter, seinerseits Angebote
abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an meaRent liegt in solchen Fällen erst in der schriftlichen Bestellung
des Mieters. Der Mieter ist an seine Bestellung zehn Tage gebunden.

2. Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung (in der Regel der Mietvertrag) von meaRent in Schriftform zustande. Die
Auftragsbestätigung bzw. der Mietvertrag von meaRent bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung von meaRent.

3. Sofern mit dem Mieter nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist meaRent berechtigt, dem Mieter statt des bestellten
Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.

III. Mietdauer

1. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen meaRent und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.

2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter
den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann meaRent nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom
Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten.
meaRent ist berechtigt, von dem Mieter den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus dem Verzug des Mieters entstehen.

3. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit der rechtzeitigen Rückgabe des Mietgegenstandes und dem Ablauf der
vertraglich vereinbarten Mietzeit. Der Mieter verpflichtet sich, Mietzeitüberschreitungen 24 Stunden vor Rückgabe in Schrift bzw.
Textform meaRent anzuzeigen. In diesem Fall verlängert sich der Mietvertrag und somit die Nutzungsberechtigung des Mieters
um die neu vereinbarte Mietdauer. Erfolgt keine rechtzeitige Anzeige der Mietzeitüberschreitung, behält sich meaRent vor,
Schadenersatzansprüche einzufordern. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung bzw.
Nichtrückgabe eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete an meaRent zu zahlen. Etwaige Vergünstigungen nach der
Staffelmietpreisliste von meaRent gelten im Falle einer Mietzeitüberschreitung nicht. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen.

IV. Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes und Transport (Transportkosten und Transportgefahr)

1. Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt – sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart – in der
jeweiligen meaRent-Mietstation, bei der die Anmietung durch den Mieter erfolgt ist. Der Mieter hat anschließend für den Transport
des Mietgegenstands an den Einsatzort, einschließlich der Be- und Entladung des Mietgegenstands, auf seine Kosten und Gefahr
zu sorgen. Der Mieter ist insoweit insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und
Geräte (Zubehör) entsprechend den VDI-Richtlinien 2700 und 2701 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) gesichert sind
und auch die zur Sicherung der Ladung verwendeten Anschlagmittel (z. B. Gurte oder Ketten) den vorgenannten VDI-Richtlinien
entsprechen.

2. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit meaRent übernimmt meaRent oder ein von meaRent beauftragtes
Transportunternehmen auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes zu dem vom Kunden vorgegebenen
Einsatzort.

3. Die verbindliche Rücknahmekontrolle (Abnahme) auf etwaige Schäden findet erst nach Rückkehr des Mietgegenstandes in der
jeweiligen meaRent-Mietstation statt. Dies gilt auch, wenn meaRent den Rücktransport selbst durchführt. Mitarbeiter eines von
meaRent etwa mit dem Rücktransport beauftragten Transportunternehmens sind nicht berechtigt, eine Rücknahmekontrolle
(Abnahme) durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen im Namen von meaRent abzugeben. Der Mieter ist jedoch
verpflichtet, zusätzlich zu der in Ziffer IV. 6. enthaltenen schriftlichen Anzeigepflicht gegenüber der meaRent-Anmietstation,
bereits dem Transportpersonal von meaRent oder dem Transportunternehmen bei der Übergabe des Mietgegenstandes für den
Rücktransport etwaige Beschädigungen/Mängel anzuzeigen.

4. meaRent überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand. Der Mieter
hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Die
Obhutspflicht des Mieters für den Mietgegenstand bleibt bis zur Übergabe des Mietgegenstands an meaRent bestehen.

5. Etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter meaRent bei der Rückgabe des Mietgegenstandes
vollständig mitzuteilen. Führen Dritte (Transportunternehmen) oder meaRent den Rücktransport durch, hat der Mieter ungeachtet
seiner Anzeigepflicht nach Ziffer IV. 3. Satz 4 etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes schriftlich auch der
meaRent-Mietstation, bei der die Anmietung erfolgt ist, mitzuteilen.

V. Miete

1. Die vom Mieter geschuldete Miete bestimmt sich als Kalendertagesmiete (nachfolgend: „Tagesmiete“) auf der Grundlage der
jeweils gültigen Staffelmietpreisliste von meaRent. Der Tagesmiete liegt die normale Schichtzeit von bis zu acht Betriebsstunden
zugrunde. Überschreitet der Mieter diese tägliche Schichtzeit, berechnet meaRent dem Mieter zusätzlich für jede weitere Stunde
1/8 des geltenden Tagessatzes. Eine Unterschreitung der täglichen Schichtzeit nach Satz 2 reduziert die Tagesmiete nicht.

2. Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes innerhalb des
Vertragsgebiets. Alle weiteren Kosten, wie z.B. Transport, Reinigungs und Treibstoffkosten stellt meaRent dem Mieter in
Rechnung, (nachfolgend: „Nebenkosten“).

VI. Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche

1. Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter meaRent unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

2. Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe
gegenüber meaRent rügt.

3. meaRent übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach
seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.

VII. Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes

1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für
den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er hat den Mietgegenstand bestimmungsgemäß und verkehrsüblich innerhalb
des Vertragsgebiets zu benutzen und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme zu lesen. Der Mieter darf den Mietgegenstand
ausschließlich mit den von meaRent zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen.

2. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich
durch meaRent.

3. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit dafür ungeeigneten Kraftstoffen, wie z. B. Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht
zulässig.

4. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader) oder
einen Raddumper ist der Mieter für die Einholung und das Mitführen der für die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege
erforderlichen behördlichen Erlaubnis verantwortlich, sofern meaRent für den Mietgegenstand keine solche Erlaubnis vorliegt.
Die Kosten der Beantragung einer Erlaubnis bei der zuständigen Behörde trägt der Mieter. Vor Erteilung einer Erlaubnis ist dem
Mieter die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden, luftbereiften Arbeitsmaschinen und Raddumpern
untersagt. Zuwiderhandlungen bedeuten (I) eine Ordnungswidrigkeit des Mieters, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann,
und (II) eine Verletzung des Mietvertrags mit meaRent. Der Mieter ist verpflichtet, meaRent als Halter von einer etwaigen
Inanspruchnahme durch die Behörden wegen der unerlaubten Benutzung öffentlicher Straßen und Wege freizustellen.

5. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der
ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen
öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik
Deutschland – verfügen. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen
Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. meaRent schuldet dem Mieter – über die
übliche Überlassung der Betriebsanleitung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes.

6. Der Einsatz des Mietgegenstandes außerhalb des Vertragsgebiets sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne
ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von meaRent unzulässig. Das Vertragsgebiet erstreckt sich auf die Region
Berlin/Brandenburg.

7. Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“) hat der
Mieter gegenüber meaRent unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen
Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, meaRent bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit
bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige
bei der Polizei zu erstatten.

8. Bei Pfändungen oder sonstigen Vollstreckungsversuchen Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter auf das Eigentum von
meaRent hinzuweisen und meaRent unverzüglich zu unterrichten.

9. Der Mieter ist verantwortlich für die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der
Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des
Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie meaRent auf etwaige Risiken
hinzuweisen.

10. Der Mieter hat den Mietgegenstand sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter
Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern
(Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt – unabhängig von der Dauer des Mietvertrags – bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes
in der meaRent-Mietstation, im Falle eines von meaRent durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des
Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort.

11. meaRent ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt,
den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.

12. Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal von meaRent einsetzt, hält er meaRent
von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.

VIII. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1. Die Miete und die voraussichtlichen Nebenkosten sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sofort fällig und im Voraus zu
zahlen. Über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten rechnet meaRent nach Ablauf der Mietzeit gesondert ab.

2. meaRent akzeptiert Zahlungen in bar und per Überweisung. Eventuell hinterlegte Kautionen kann meaRent nach Ablauf der
Mietzeit mit noch offenen Forderungen von meaRent gegen den Mieter verrechnen.

3. Eine Zahlung des Mieters durch Überweisung gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto von
meaRent als erfolgt.

4. Der Mieter ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder solchen Gegenforderungen zur Aufrechnung berechtigt, die
aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

IX. Haftung von meaRent

1. Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen meaRent, ihre Organe und
gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (nachfolgend zusammenfassend: „meaRent“), gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung
(nachfolgend: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit meaRent Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen
darf.

3. In den Fällen von Absatz 2 haftet meaRent nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung aber auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens
begrenzt.

4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern meaRent zwingend haftet, z. B. für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

X. Verjährungsbeginn, Dauer der Verjährungsfrist

Für die Verjährung etwaiger Ansprüche von meaRent gegen den Mieter sowie des Mieters gegen meaRent gelten die
gesetzlichen Bestimmungen. Sofern ein Schaden am Mietgegenstand polizeilich aufgenommen wurde (vgl. Ziffer VII 8.), beginnt
der Lauf der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche von meaRent gegen den Mieter jedoch erst dann, wenn meaRent
Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt aber spätestens sechs Monate nach
Rückgabe des Mietgegenstands durch den Mieter bzw. Abholung des Mietgegenstands durch meaRent. Im Falle der
Akteneinsicht wird meaRent den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.

Xl. Haftung des Mieters

1. Der Mieter haftet meaRent für jeden Schaden an dem Mietgegenstand, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Haftung des Mieters umfasst auch etwaige Folgeschäden, insbesondere
Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten.

2. Der Mieter haftet der Höhe nach unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand
vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Mieter haftet der Höhe nach ebenfalls unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen
Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen,
Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von meaRent zu vertreten sind. Im Falle
der Anmietung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die
gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen bei der Benutzung tatsächlich überschreiten, sowie von Fahrzeugen, deren Bauart
dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschinen wie Mobilbagger und
Radlader), gilt die unbegrenzte Haftung des Mieters insbesondere für bei der Benutzung des Fahrzeugs entstehende Schäden
an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen
und Grundstücken. Gegen eine diesbezügliche Haftung ist dem Mieter der Einwand verwehrt, dass die Straßenbeschaffenheit
nicht den besonderen Anforderungen der von ihm durchgeführten Nutzung entsprach. Der Mieter stellt meaRent von sämtlichen
Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die
Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen meaRent erheben.

3. Für einfach fahrlässig und grob fahrlässig verursachte Schäden an dem Mietgegenstand, gilt Folgendes:

a. Für Verträge sämtlicher Mietgegenstände gilt eine Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von 5000,00€. Die Reichweite der
Selbstbeteiligung richtet sich nach den Grundsätzen einer Versicherung auf Basis der „Allgemeinen Bedingungen für die
Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung
der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Die
Selbstbeteiligung erfasst nur solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den ABMG als versichert gelten, nicht aber
solche Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden.

b. Im Falle grober Fahrlässigkeit bemisst sich die Höhe der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens. Die
Haftung des Mieters bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die Höhe der genannten
Selbstbeteiligungen begrenzt.

c. Die vorstehende Selbstbeteiligung bei einfacher Fahrlässigkeit (vgl. Abs. a) bzw. bei grober Fahrlässigkeit (vgl. Abs. b)
erfordern neben der Zahlung des Endgeldes die Erfüllung der Mitwirkungs- Aufklärungs- und/oder
Schadensminderungsobligenheiten des Mieters (vgl. Ziffer VII. 8.).

d. Für vom Mieter zu vertretenden Schäden am Mietgegenstand, die nicht den ABMG unterfallen, haftet der Mieter gegenüber
meaRent in jedem Fall unbegrenzt. Eine Haftungsbegrenzung des Mieters nach den ABMG besteht beispielsweise nicht für
solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge der
besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen entstehen. Ebenso besteht keine Haftungsbegrenzung des
Mieters für Reifenschäden am Mietgegenstand. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schäden an Gummiketten von
Baggern, auf denen sich diese bewegen. Auch besteht keine Haftungsbegrenzung für Schäden, die während eines
Transports des Mietgegenstandes, der nicht von meaRent oder einem von meaRent beauftragten Transportunternehmen
durchgeführt wird, entstehen oder die während einer gemäß Ziffer VII. 7. unzulässigen Gebrauchsüberlassung des
Mietgegenstandes an Dritte entstehen.

e. Soweit der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer XIV. 3. eine Selbstbeteiligung zu tragen hat, gilt
Folgendes: Sollte meaRent aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen
Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach dieser Regelung zu
zahlende Selbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf
den von meaRent zu tragenden Schadensanteil.

f. meaRent ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Wahl entweder auf eigene Kosten instand setzen
zu lassen oder den Schaden dem jeweiligen Versicherer von meaRent zur Schadensregulierung zu melden.

4. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert.
Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere
nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. Besteht für den
Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich
aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht
nach, ist er meaRent gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet. Handelt es sich bei dem
Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader), deren bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt, ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nur zulässig, falls der
Mietgegenstand mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist. Der Einsatz eines solchen Mietgegenstands ohne Kennzeichen
ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden kann.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gerichtsstand ist Berlin.